Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Auftragsbestätigung

 

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.

 

2. Bauleistungen

 

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau), einschließlich Montage, gilt die „“Verdingungsodnung für Bauleistungen“ (VOB) Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt. Ergänzend gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Ziff. 3.

 

3. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen

 

Für Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der Vorstehenden Ziff. 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziff. 3.1 bis 3.5 – Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen“ (VOL) Teil B seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

 

3.1 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Einwirkung höherer Gewalt, Verfügung von Behörden, Streiks, Verkehrs-, Betriebs- und Wetterstörungen jeglicher Art und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom vertrag zurücktreten.

 

3.2 Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt dies ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

3.3 Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3.4 Ist die Vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

 

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden immer nur Zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu lasten des Auftraggebers. Im Fall eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 2% über dem Bundesbank-Diskontsatz, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

 

3.5 Offensichtliche Mängeln können nach Lieferung der Ware oder nach Abnahme der Leistungen nicht mehr gerügt werden.

Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gerügt werden.

Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände in einer Frist von vier Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber unter Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl, oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Aufrechnung mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendungen sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.

Über das vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

4. Bedingungen für Leistungen und Lieferungen.

 

4.1 Vergütung

 

Es gilt die vereinbarte Vergütung.

Auf verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über Preisanpassung zu führen, wenn

- die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss

oder

- die Lohn- oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche

Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen oder

- die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

 

4.2 Eigentumsvorbehalt

 

4.2.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

 

4.2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.

 

4.2.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

Bei der Weiterveräußerung des Gegenstandes auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.

Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

 

4.2.4 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.

 

4.2.5 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

 

4.2.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer, unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages, die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Anzahlungsgeschäfte.

 

4.3 Farbabweichungen, Oberflächenbehandlung

Farbabweichungen, die sich aus der natürlichen Beschaffenheit des Werkstoffes Holz ergeben, stellen keinen Mangel dar.